Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 29.09.2020 – 12 U 11/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 – L 3 R 521/06
- BSG, 25.05.2000 – B 8 KN 4/99 RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2013 – L 3 R 879/11
- LAG Hamm, 21.09.2007 – 4 Sa 452/07Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 25.08.2004 – L 8 RA 18/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 17.05.2023 – L 4 SO 205/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – L 33 R 964/15
- BSG, 26.10.2004 – B 4 RA 27/04 RZitiert von 7
12 Entscheidungen zu § 302a SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302a#abs-1 (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302a#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302a#abs-3 (3) Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange
Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/302a#abs-4 (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.